Bitte beachte: Nenngeld ist Reuegeld.
Bedeutet: Wenn wir von anderer Stelle gezwungen sind die Veranstaltung absagen zu müssen,
besteht kein Anspruch auf Erstattung des Nenngeldes.
Beispiel: Corona und Lock Down, oder extreme Trockenheit - der Landkreis untersagt solche
Veranstaltungen.
Das ist zwar noch nie passiert, war aber schon Mal nah dran. Wir werden jedenfalls alles
unternehmen,
das zu verhindern. Sollte uns das nicht möglich sein, werden wir trotzdem versuchen, gezahlte
Beträge zu erstatten.
Das können wir allerdings nicht garantieren. Denn je nachdem, wann die Absage zu erfolgen hat,
sind unter Umständen bereits eine Menge Zahlungen für die Veranstaltung von uns geleistet
worden,
z.B. für Genehmigungen, diverse Gebühren, Versicherung, Vorkasse usw. Also Daumen drücken!